Beihilfe

Beihilfe ist eine Geldleistung des Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seiner Beamten/Beamtinnen.
Beihilfeberechtigte

Beihilfeberechtigte können von der DBV und den auf das Beihilferecht abgestimmten Leistungen profitieren

Das Recht der Beamten/Beamtinnen auf Beihilfe ist nicht mit einem Satz erklärt. Die Grundlage für das Recht auf Beihilfe ist in der Bundesbeihilfeverordnung und den jeweiligen Beihilfeverordnungen der Bundesländer fixiert. Beamte/Beamtinnen und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen bekommen im Krankheitsfall Beihilfe. Je nach persönlicher Situation und geltendem Beihilferecht gibt es Bemessungsgrenzen und einen festgelegten Eigenanteil. Die Beihilfe wird gemäß der Beihilfeverordnungen über einen Beihilfeantrag (je nach Bundesland oder Bund gibt es unterschiedliche Formulare) beantragt und von der jeweiligen Beihilfestelle für alle Beihilfeberechtigten erstattet, sofern die beantragten Leistungen beihilfefähig sind. Die meisten Beihilfestellen nehmen derzeit nur Anträge auf Beihilfe in Papierform an. Diese werden in der Regel als Formular im PDF-Format zum Download bereitgestellt. Die Bearbeitungszeit eines Beihilfeantrages dauert, je nach Amt, zwischen einer und sechs Wochen. Erst dann werden die Kosten gemäß Beihilfeanspruch erstattet.

Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, beihilfefähige Kosten im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall zu einem Teil im Rahmen der Beihilfe und auf Antrag zu erstatten. Dies sind in der Regel 50% der entstandenen Kosten für Krankheit, Vorsorge, Schutzimpfungen und Geburtsfälle. Je nach familiärem Stand erhöht sich die Beihilfe auf 70 % bis zu 80% für beihilfeberechtigte, mitversicherte Kinder.

Für Pensionäre/innen, auch Versorgungsempfänger/innen genannt, erhöht sich in den meisten Bundesländern und beim Bund der Beihilfeanspruch ebenfalls. In der Regel zahlt der Dienstherr dann 70% der Kosten gemäß der jeweiligen Beihilfeverordnung für Krankheit, Schutzimpfungen und Vorsorge. Die Antragsbearbeitung der Beihilfeanträge für Versorgungsempfänger/innen verläuft analog zu der Bearbeitung der aktiven Beamtinnen und Beamten.

Beamtinnen und Beamte sind wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, das Restrisiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien selbst abzusichern und Vorsorge zu leisten, denn auch für Beamte/-innen gilt die Versicherungspflicht. Eine Restkostenversicherung oder auch beihilfekonforme Krankenversicherung genannt, kann nur bei privaten Krankenversicherungen (PKV) abgeschlossen werden und sollte, in Verbindung mit einer möglichen Pflegebedürftigkeit, zusammen mit der Pflegeversicherung (PVB) abgeschlossen werden. Die GKV (gesetzliche Krankenversicherung) bietet für Beamte/-innen keine optimale Versorgung, denn bei der Wahl einer GKV steht den Beamten/Beamtinnen grundsätzlich keine Beihilfe zu.

Soldaten/-innen und einige Beamte/-innen im Sicherheitsbereich erhalten in ihrer aktiven Dienstzeit keine Beihilfe, sondern die so genannte Heilfürsorge. Der Dienstherr übernimmt grundsätzlich 100% der Kosten bei Krankheit, Schutzimpfungen und Vorsorge. Sobald diese Beamten/Beamtinnen in Pension (Ruhestand) gehen, also Versorgungsempfänger/-innen werden, erlischt die Heilfürsorge und stattdessen erhalten die Beamten/-innen und deren beihilfeberechtigte Familienangehörige Beihilfe. Mit Beginn der dienstlichen Tätigkeit ist der/die Heilfürsorgeberechtigte verpflichtet, eine Pflegepflichtversicherung (PVB) abzuschließen. Die Absicherung der Pflege ist im SGB (Sozialgesetzbuch) geregelt und kann ebenfalls bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen werden. Neben dieser Absicherung ist eine Anwartschaft obligatorisch. Gerade für risikoreiche Berufe, wie die des/der Polizeibeamten/-innen, des/der  Feuerwehrbeamten/-in oder des/der  Soldaten/-in, ist es wichtig, frühzeitig einen Antrag auf Anwartschaft zu stellen, um als Pensionär/-in im Ruhestand die Beihilfeansprüche zu erhalten. Hat der/die Versorgungsempfänger/-in keine Anwartschaft und kann aufgrund seines/ihres Gesundheitszustandes auch keine private, beihilfekonforme Krankenversicherung (PKV) abschließen, so muss sich diese/r ehemals heilfürsorgeberechtigte Beamte/-in nun gesetzlich krankenversichern. Dies hat hohe Beiträge zur Folge, denn die Beiträge in der GKV berechnen sich für Pensionäre/-innen aus allen Einkunftsarten (Pension, Mieteinnahmen und Kapitalerträgen).

In allen Beihilfeverordnungen, der Bundesbeihilfeverordnung und bei den Leistungen in der Heilfürsorge gibt es Versorgungslücken. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird erfüllt, wenn dieser eine vergleichbare Versorgung für seine Beamten/-innen bietet, wie die GKV für alle dort versicherten Mitglieder. Das Beamtenrecht sieht hier also keine Besserstellung vor, sodass es sich empfiehlt einen Beihilfeergänzungstarif in die PKV zu inkludieren. Der Beihilfeergänzungstarif sollte für alle Familienangehörigen, die einen Beihilfeanspruch haben, ebenfalls eingeschlossen werden. Bei bestimmten Krankheiten (z.B. Sehschwäche), bei Zahnersatz oder bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker, leistet die Beihilfestelle gemäß der Beihilfeverordnungen (auch der Bundesbeihilfeverordnung) nichts oder übernimmt nur einen kleinen Teil der Kosten. Zahnimplantate sind beispielsweise sehr kostenintensiv und die Beihilfestellen übernehmen hier nur den Regelsatz analog der GKV. Die passenden Beihilfeergänzungstarife schließen diese Lücke und stellen sicher, dass die Beihilfeansprüche durch die private, beihilfekonforme Krankenversicherung (PKV) ergänzt wird. Alle Beihilfeverordnungen, sowie die Bundesbeihilfeverordnung unterscheiden sich in Teilen, so dass die Beihilfeergänzungstarife je nach Bundesland unterschiedliche Leistungen erbringen und auch die Höhe der Beiträge abweicht. Bei einem Wechsel des Dienstherrn bieten die meisten Krankenversicherer jedoch eine Anpassung des Beihilfeergänzungstarifes auf Antrag und ohne Gesundheitsprüfung an.

Beamte/-innen mit Heilfürsorge haben diese Versorgungslücken auch schon während ihrer aktiven Dienstzeit, d.h. neben der Absicherung der Pflege und einer Anwartschaft bietet sich für Beamte/-innen bei der Feuerwehr, der Polizei, beim Justizvollzug und bei der Bundeswehr bereits von Beginn an ein aktiver Beihilfeergänzungstarif (Heilfürsorgeergänzungstarif) an. Dieser Beihilfeergänzungstarif leistet dann, wenn der/die Beamte/-in von seiner/ihrer Heilfürsorge nicht 100% der Kosten für Sehhilfen, Heilpraktiker, Zahnersatz und Krankheiten im Ausland erstattet bekommt. Um diese Kosten von der PKV erstattet zu bekommen, empfiehlt es sich, vorher einen Beihilfeantrag bei der Beihilfestelle des Dienstherrn zu stellen und die Rechnungen mit der Ablehnung der Beihilfestelle einzureichen. Die Erstattung eines Antrages, bzw. dessen Bearbeitungszeit, schwankt auch hier zwischen zwei und sechs Wochen. Bundesbeamte/-innen haben die Möglichkeit, anstelle eines Formulars über eine Bundesbeihilfe App die Bearbeitungszeiten deutlich zu verkürzen, sodass die Zeit von der Einreichung des Beihilfeantrages bis zur Auszahlung nur noch wenige Tage beträgt. Auch für viele Landesbeamte/-innen gibt es bereits die Möglichkeit die Beihilfeansprüche via App einzureichen und den Beihilfeantrag digital zu versenden. Hierdurch verkürzt sich die Zeit der Antragsbearbeitung ebenfalls stark.

Für alle Beamten/-innen gilt, dass der Beihilfeanspruch ein Jahr nach dem Datum der Rechnungsstellung erlischt. Wird also der Beihilfeantrag verspätet bei der Beihilfestelle eingereicht, bekommt der/die Beamte/-in keine Erstattung seiner/ihrer Beihilfeansprüche. Das Behandlungsdatum muss bei der Einreichung des Beihilfeantrages nicht berücksichtigt werden.

Die Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung, die im Bundesbeamtengesetz verankert ist, ist die Grundlage für die Beamtenbeihilfe und legt diese für Bundesbeamte/-innen genau fest. Die Beihilfevorschriften der Bundesländer legen die Leistungen der Beihilfe für ihre Landesbeamten/-innen und deren berücksichtigungsfähigen, beihilfeberechtigten Familienangehörigen fest. Die einzelnen Regelungen der Bundesländer weichen zum Teil erheblich von der Bundesbeihilfe und der Bundesbeihilfeverordnung ab. Zuzahlungen zu Medikamenten, Aufwendungen für Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer, freie Krankenhauswahl), eine Kostendämpfungspauschale oder auch die konkreten Beihilfesätze sind je nach Bundesland unterschiedlich. In Bremen und Berlin sind z.B. Wahlleistungen im Krankenhaus nicht beihilfefähig. Ein gutes Beispiel ist auch die so genannte Kostendämpfungspauschale, die nichts anderes als einen Selbstbehalt darstellt und je nach Besoldungsgruppe geregelt ist.

Bundesbeamte/-innen haben als Pensionäre/-innen im Ruhestand einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70%, sodass sie neben der Absicherung der Pflege (PVB) lediglich 30% bei einer privaten, beihilfekonformen Krankenversicherung (PKV) abgesichert haben sollten. In der Bundesbeihilfeverordnung sind jedoch ebenfalls nicht alle Kosten beihilfefähig, die bei Ärzten und anderen Behandlern entstehen können. Auch Beamte/-innen im Ruhestand sollten daher einen Beihilfeergänzungstarif in ihrer Krankenversicherung inkludiert haben, damit nach kurzer Bearbeitungszeit eine Erstattung der Kosten erfolgen kann. Gerade als Versorgungsempfänger/-in ist eine perfekte Versorgung bei Krankheit für viele Beihilfeberechtigte wichtig. Die Lücken der Bundesbeihilfeverordnung schließt dann der Beihilfeergänzungstarif, der große Teile der nicht beihilfefähigen Restkosten übernimmt.

Die Pauschale Beihilfe gibt es derzeit in den meisten Bundesländern, dem Bund und der Bundesbeihilfe nicht, weshalb die Wahl der Pauschalen Beihilfe gut überlegt sein will. Ein späterer Bundeslandwechsel oder z.B. der Wechsel von einer Landesbeihilfe in die Bundesbeihilfe wäre hierdurch erschwert.


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Fazit:

Die Beihilfe ist nicht einheitlich geregelt, sondern jedes Bundesland und auch der Bund haben eigene Verordnungen. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es 16 Landesbeihilfeverordnungen, die sich an der BBhV orientieren, aber unterschiedlich sind.

Beihilfeberechtigte haben über sogenannte Beihilfeergänzungstarife jedoch die Möglichkeit, die jeweiligen Versorgungslücken der Beihilfeverordnungen zu schließen. Auch bei einem späteren Wechsel des Bundeslandes wird dann der Beihilfeergänzungstarif entsprechend an das neue Bundesland (ohne Gesundheitsprüfung) angepasst.

Was ist die Beihilfe?

Für Beamte (z.B. Landesbeamte, Bundesbeamte, Finanzbeamte, Kommunalbeamte, Polizeibeamte) gilt eine Besonderheit, denn diese Berufsgruppe ist beihilfeberechtigt. Der jeweilige Dienstherr übernimmt also einen Teil der entstehenden Krankheitskosten, denn für die Kosten der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung erhalten Beamte und deren beihilfeberechtigte Familienangehörige keinen Zuschuss.

Wer bekommt Beihilfe?

Der Bund und die verschiedenen Bundesländer zahlen für ihre:

  • Beamtenanwärter sowie Referendare
  • hauptamtlich und in Vollzeit beschäftigte Beamte, Richter und Hochschullehrer
  • in Teilzeit tätige Beamte, Richter und Hochschullehrer
  • Waisen, Halbwaisen und Witwer (Waisen erhalten keine Beihilfe für deren Ehe-/ Lebenspartner sowie deren Kinder)
  • die Angehörigen von Beamten und Soldaten, die die Heilfürsorge erhalten oder truppenärztlich versorgt werden
  • Versorgungsempfänger (Beamte, Richter, Hochschullehrer und Berufssoldaten im Ruhestand)

Welche Familienangehörige sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig?

Beamte und deren berücksichtigungsfähige Familienangehörige bekommen die Unterstützung ihres Dienstherrn in Form der Beihilfe. Gemeint sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder.

Angehörige sind dann berücksichtigungsfähig, wenn

  • die Einkünfte der Ehe-/Lebenspartner im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe einen Gesamtbetrag von 17.000 Euro nicht überschreiten (Regelung Bundesbeihilfe; differiert in den Bundesländern)
  • den Kinder der Familienzuschlag (je nach Besoldungsgruppe zusätzlich zum Kindergeld) gewährt wird

Was leistet die Beihilfe?

In Krankheitsfällen zahlt die Beihilfe Zuschüsse für ambulante Leistungen wie z.B. Leistungen:

  • die von Ärzten und Zahnärzten erbracht wurden
  • von Heilpraktikern und Psychotherapeuten

Sonstige Aufwendungen für:

  • Arznei- und Verbandmittel
  • Krankenhausleistungen und Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege
  • Fahrkosten und Unterkunftskosten, wenn auswärtige ambulante Leistungen in Anspruch genommen werden
  • Rehabilitation und Kur
  • Pflege
  • Geburts- und Todesfällen
  • Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen

In Folge von schwerer Krankheit und langer Krankenhausbehandlung sind oftmals medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) oder eine Anschlussheilbehandlung (Kur) notwendig, um die Gesundheit wiederherzustellen.

Eine stationäre Rehabilitation ist grundsätzlich bis zu 21 Tage beihilfefähig und wird analog für die sogenannte Mutter-/Vater-Kinder-Rehabilitation gewährt. Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren müssen vorab vom Dienstherrn genehmigt werden.

Aufwendungen in anderen Fällen:

Beihilfe gewährt wird auch für Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen, Schwangerschaft und Geburt, künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch.

Zusätzlich gibt es Regelungen in den Beihilfeverordnungen für den Fall des Todes der oder des Beihilfeberechtigten sowie zu Erste-Hilfe und Organspende.

Die Beihilfe wird dem Beamten gezahlt, weil Beamte und ihre Dienstherren in Bund und Ländern ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis verbindet.

Die Leistungen der Beihilfe ergänzen die gesundheitliche Eigenvorsorge der Beamten. Beamte und deren Angehörige sind verpflichtet, eine sogenannte beihilfekonforme Krankenversicherung / Restkostenversicherung für Krankheitskosten und Pflegekosten abzuschließen (Versicherungspflicht). Die Krankenversicherung von Beamten muss die Lücke zwischen dem jeweiligen Beihilfesatz und 100% schließen.

Grundsätzlich sind Beamte aus den o.g. Gruppen von der Versicherungspflicht befreit, so dass sich Beamte bei einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung versichern können. Wichtig hierbei ist, dass die Beihilfe durch den Dienstherrn nicht 100% der Kosten trägt, sondern in der Regel nur 50 % (für Ehepartner und Kinder sind es meistens 70 bzw. 80 %, eine Ausnahme hievon bilden Bremen und Hessen). Mit entsprechenden Prozentualtarifen sind Beamte perfekt versorgt, sodass sämtliche versicherbare Kosten auf den Versicherer übertragen werden können.

Die Beihilfe ist die staatliche Variante der Krankenversicherung, die aber nur Beamten zusteht.

Fazit:

  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind beihilfeberechtigt
  • Nicht alle Referendare werden im Vorbereitungsdienst zu Beamten auf Widerruf ernannt. In diesem Fall haben sie keinen Anspruch auf Beihilfe
  • Einigen Polizisten, Feuerwehrleuten und Soldaten steht eine umfassendere Gesundheitsfürsorge zu. Sie haben Anspruch auf Heilfürsorge
  • Beihilfeberechtigt sind nur Beamte
  • Beamter ist nur, wer eine entsprechende Ernennungsurkunde erhalten hat
  • Für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung, für Landesbeamte gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes

 

Häufige Fragen:

Was versteht man unter Beihilfe?

Für Beamte/-innen (z.B. Landesbeamte/-innen, Bundesbeamte/-innen, Finanzbeamte/-innen, Kommunalbeamte/-innen, Polizeibeamte/-innen) und Versorgungsempfänger/-innen gilt eine Besonderheit, denn diese Berufsgruppe ist beihilfeberechtigt. Dies bedeutet, dass der jeweilige Dienstherr einen Teil der entstehenden Krankheitskosten übernimmt, denn für die Kosten der privaten, beihilfekonformen Krankenversicherung (Restkostenversicherung) erhalten Beamte und deren beihilfeberechtigte Familienangehörige keinen Zuschuss. Die Beihilfe wird per Formular oder App per Beihilfeantrag angefordert und gewährt. Sie wird nur dann gezahlt, wenn der/die Beamte/-in oder Versorgungsempfänger/-in eine beihilfekonforme Krankenversicherung nachweisen kann.

Wer bekommt Beihilfe?

Der Bund und die verschiedenen Bundesländer zahlen für ihre:

  • Beamtenanwärter/-innen sowie Referendare/-innen
  • hauptamtlich und in Vollzeit beschäftigten Beamte/-innen, Richter/-innen und Hochschullehrer/-innen
  • in Teilzeit tätigen Beamte/-innen, Richter/-innen und Hochschullehrer/-innen
  • Waisen, Halbwaisen und Witwer/Witwen (Waisen erhalten keine Beihilfe für deren Ehe-/ Lebenspartner/-innen sowie deren Kinder)
  • Angehörigen von Beamten/-innen und Soldaten/-innen, die die Heilfürsorge erhalten oder truppenärztlich versorgt werden
  • Versorgungsempfänger/-innen (Beamte/-innen, Richter/-innen, Hochschullehrer/-innen und Berufssoldaten/-innen im Ruhestand)

Welche Familienangehörigen sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig?

Beamte/-innen und deren berücksichtigungsfähige Familienangehörige bekommen die Unterstützung ihres Dienstherrn in Form der Beihilfe. Gemeint sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder.

Angehörige sind dann berücksichtigungsfähig, wenn

  • die Einkünfte der Ehe-/Lebenspartner/-innen im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe einen Gesamtbetrag von 17.000 Euro nicht überschreiten (Regelung Bundesbeihilfe; differiert in den Bundesländern)
  • den Kindern der Familienzuschlag (je nach Besoldungsgruppe zusätzlich zum Kindergeld) gewährt wird

Was leistet die Beihilfe?

In Krankheitsfällen zahlt der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Beihilfe auf Antrag.

Die Beihilfestelle gewährt die Zahlung für Leistungen:

  • die von Ärzten und Zahnärzten,
  • und von Heilpraktikern und Psychotherapeuten

erbracht wurden.

Außerdem übernimmt sie sonstige Aufwendungen für:

  • Arznei- und Verbandsmittel
  • Krankenhausleistungen und Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege
  • Fahrtkosten und Unterkunftskosten, wenn auswärtige, ambulante Leistungen in Anspruch genommen werden
  • Rehabilitation und Kur
  • Pflege
  • Geburts- und Todesfälle
  • Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen

Als Folge von schwerer Krankheit und langer Krankenhausbehandlung ist oftmals eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Reha) oder eine Anschlussheilbehandlung (Kur) notwendig, um die Gesundheit wiederherzustellen.

Eine stationäre Rehabilitation ist grundsätzlich bis zu 21 Tage beihilfefähig und wird analog für die sogenannte Mutter-/Vater-Kinder-Rehabilitation gewährt. Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren müssen vorab vom Dienstherrn genehmigt werden.

Aufwendungen in anderen Fällen:

Beihilfe wird auch für Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen, Schwangerschaft und Geburt, künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch gewährt.

Zusätzlich gibt es Regelungen in den Beihilfeverordnungen für den Fall des Todes der oder des Beihilfeberechtigten sowie zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und zur Organspende.

Die Beihilfe wird den Beamten/-innen gezahlt, weil Beamte/-innen und ihre Dienstherren in Bund und Ländern ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis verbindet.

Grundsätzlich sind Beamte/-innen aus den bisher genannten Gruppen von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, so dass sich diese bei einer privaten, beihilfekonformen Krankenversicherung versichern können. Da die Beihilfe durch den Dienstherrn nicht 100% der Kosten trägt, sondern in der Regel nur 50 % (für Ehepartner und Kinder sind es meistens 70 bzw. 80 %, eine Ausnahme hiervon bilden Bremen und Hessen) haben die Beamten/-innen mit einer zusätzlichen Auswahl an entsprechenden Prozentualtarifen bei einer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit auf perfekte Versorgung, sodass sämtliche versicherbare Kosten auf den Versicherer übertragen werden können.

Die Leistungen der Beihilfe ergänzen die gesundheitliche Eigenvorsorge der Beamten und Beamtinnen. Das heißt, obwohl Beamte und Beamtinnen und deren Angehörige nicht wie andere Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich gesetzlich kranken zu versichern, so wird ihnen dennoch auferlegt, eine sogenannte private, beihilfekonforme Krankenversicherung (PKV oder auch Restkostenversicherung) für Krankheitskosten und Pflegekosten (PVB) abzuschließen, um Leistungen von der Beihilfe zu erhalten. Die Krankenversicherung von Beamten/-innen sollte die Lücke zwischen dem jeweiligen Beihilfesatz und der 100%igen Kostenerstattung schließen.

Die Beihilfe ist die staatliche Variante der Krankenversicherung, die aber nur Beamten/-innen zusteht.

Fazit:

  • Beamte/-innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind beihilfeberechtigt.
  • Nicht alle Referendare/-innen werden im Vorbereitungsdienst zu Beamten/-innen auf Widerruf ernannt. In diesem Fall haben sie keinen Anspruch auf Beihilfe.
  • Einigen Berufsgruppen – Polizisten/-innen, Feuerwehrleuten und Soldaten/-innen – steht eine umfassendere Gesundheitsfürsorge zu. Sie haben Anspruch auf Heilfürsorge bis sie Versorgungsempfänger/-innen sind.
  • Beihilfeberechtigt sind nur Beamte/-innen.
  • Beamter/Beamtin ist nur, wer eine entsprechende Ernennungsurkunde erhalten hat.
  • Für Bundesbeamte/-innen gilt die Bundesbeihilfeverordnung, für Landesbeamte/-innen gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.

Die Beihilfe und die private, beihilfekonforme Krankenversicherung gehören zusammen.

Die Beihilfe des Dienstherrn ergänzt die zumutbare Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten. Von den beihilfeberechtigten Personen (Beamte/-innen und deren Familienangehörigen) muss der von der Beihilfe nicht übernommene Kostenanteil für ärztliche Behandlungen oder Medikamente selbst übernommen werden. Bis zum 31.12.2008 war es möglich, dies ohne ergänzende Versicherung zu tun. Seit dem 01.01.2009 muss, um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, eine private, beihilfekonforme Krankenversicherung abgeschlossen werden. In einigen Bundesländern gibt es neuerdings die Pauschale Beihilfe als Alternative zur individuellen Beihilfe.

Wie viel Prozent der Kosten übernimmt die Beihilfe?

Der Beihilfebemessungssatz ist ein prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen.

Grundsätzlich gelten folgende Erstattungssätze:

  • Der/die Beihilfeberechtigte selbst: 50 Prozent
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionäre/-innen): 70 Prozent
  • Berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner: 70 Prozent
  • Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen: 80 Prozent

Wie wird die Beihilfe beantragt?

Die Leistungen der Beihilfestellen erfolgen auf Antrag, d.h. der/die Beihilfeberechtigte reicht seine Belege bei der jeweiligen Beihilfestelle über ein Formular ein. Der Beihilfeantrag muss schriftlich gestellt werden. Einige Bundesländer und auch der Bund bieten bereits s.g. Beihilfe Apps an, d.h. der Antrag kann mittlerweile per App gestellt, die Belege fotografiert und hochgeladen werden.

Alle Aufwendungen müssen von den Beamten/-innen belegt werden. Auf den Rechnungen muss die ärztliche Diagnose, die erbrachte Leistung und die Ziffer der Gebührenordnung notiert sein. In der Praxis stellen Ärzte und Krankenhäuser ihre Rechnungen so aus, dass diese von den Beihilfestellen und den beihilfekonformen Krankenversicherungen problemlos gezahlt werden können.

Bei einigen Behandlungsmethoden, etwa zur Behandlung einer Sucht, müssen vor Behandlungsbeginn Anträge gestellt werden.

Auslegen muss der/die Beihilfeberechtigte die Kosten für seine/ihre Heilbehandlung in der Regel nicht, denn die Beihilfestellen zahlen meistens schneller auf das Girokonto des Beamten/der Beamtin ein, als das Zahlungsziel ausläuft.

Arztrechnungen, Rechnungen für Heilbehandlungen im Krankenhaus oder Rechnungen für Medikamente sowie Behandlungskosten für Physiotherapie werden nur erstattet, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung geltend gemacht werden.

Nicht alle Kosten werden erstattet

Aufwendungen für medizinische Heilbehandlungen werden nicht automatisch anerkannt und sind nicht immer beihilfefähig. Es gibt viele, nicht beihilfefähige Behandlungsmethoden oder Arzneimittel, die medizinisch noch nicht anerkannt sind und deshalb von der Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

Die Bundesbeihilfeverordnung beschreibt: „Beihilfefähig sind nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Ausgaben.“ Was notwendig und was angemessen ist, entscheidet die Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) der jeweiligen Behörde.

Auch Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes können hinzugezogen werden. In den meisten Fällen gilt als notwendig, was der behandelnde Arzt verordnet hat. Hieraus entstehen nicht selten Streitfälle, etwa wenn der Arzt ein Medikament verschreibt, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich für die Krankheit des/der Beamten/Beamtin nicht allgemein anerkannt ist. In den meisten Fällen bietet die Beihilfestelle für solche Medikamente oder Therapien keine Unterstützung.

Je nach Bundesland gibt es sogenannte Kostendämpfungspauschalen oder andere Eigenbehalte, die von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen werden. Einen Teil der Kosten muss die Beamtin oder der Beamte selbst tragen. Diese Regelungen orientieren sich in der Regel an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Wird die Beihilfe auch im Ausland gezahlt?

Die Beihilfe wird innerhalb der Europäischen Union, wie im Inland, vom Dienstherrn geleistet. Außerhalb der EU entstandene Kosten sind nur bis zur Höhe der im Inland geltenden Sätze beihilfefähig und werden auf Beihilfeantrag erstattet.

Beihilfeberechtigte können von der DBV und den auf das Beihilferecht abgestimmten Leistungen profitieren

Da Beamte und Beamtinnen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen, müssen sie ihrer Beihilfestelle nachweisen, dass sie eine beihilfekonforme Krankenversicherung abgeschlossen haben. Die sogenannte Pflicht zur Restkostenversicherung.

Mit der privaten Krankenversicherung der DBV erhalten Beamte/Beamtinnen und ihre Angehörigen erstklassigen Versicherungsschutz für den Fall einer Erkrankung. Die Leistungspakete sind genau und individuell auf den jeweiligen Beihilfebedarf zugeschnitten. Die Produkte der DBV Krankenversicherung versichern nur die Kosten, die von der Beihilfe nicht übernommen werden. Dadurch werden die speziellen Tarife besonders kostengünstig. Mit verschiedenen Leistungspaketen kann der Versicherungsbedarf an die individuellen Wünsche des Kunden und an das jeweilige Bundesland oder die Bundesbeihilfeverordnung angepasst werden.

Auch für Familienmitglieder fallen die Kosten für eine private, beihilfekonforme Krankenversicherung günstig aus. Die Kinder und der Ehepartner/die Ehepartnerin sind ebenfalls über die Beihilfen abgesichert, wenn sie nicht nur berücksichtigungsfähig, sondern auch beihilfefähig sind. Sie erhalten dann in der privaten Krankenversicherung (PKV) ebenfalls einen speziellen Beamtentarif. Dieser steht den Beamten/Beamtinnen und ihren Familienmitgliedern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) nicht zu. Bei der DBV Versicherung sind Beamte/-innen und ihre Familienmitglieder preisgünstig und umfassend versichert.

Bei uns sind Beamte/Beamtinnen und ihre Angehörigen umfassend versichert:

  • Freie Arztwahl, Zahnarztwahl und Krankenhauswahl
  • Leistungen von Heilpraktikern
  • Vorsorgeuntersuchungen ohne Altersbegrenzung
  • Beitragsrückerstattung bei krankheitsbedingter Leistungsfreiheit
  • weltweiter Versicherungsschutz bei Auslandsreisen
  • Umwandlungsoptionen ohne erneute Gesundheitsprüfung

FAQ

Grundsätzlich erhalten alle Beamten und somit auch Lehrer, deren Kinder und berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner bereits mit dem Status der Anwärterin/des Anwärters Beihilfe. Dieser Status in der Beamtenlaufbahn heißt „Beamter auf Widerruf“.

Als Beihilfe wird die Beteiligung des Dienstherrn, also des Bundeslandes oder des Bundes, an den tatsächlich durch Krankheit, Vorsorge, Schutzimpfungen oder Geburten entstandenen Kosten bezeichnet.

Das Recht auf Beihilfe haben Beamte nur, wenn Sie eine private, beihilfekonforme Krankenversicherung/Restkostenversicherung abgeschlossen haben. Der Anspruch auf Beihilfe entfällt, wenn dies nicht gemacht wird. Die Höhe der Beihilfe differenziert zwischen den Bundesländern und dem Familienstand des Beamten. Der Beihilfesatz ohne Kinder beträgt in der Regel und den meisten Bundesländern 50% bis zur Pensionierung, danach in vielen Bundesländern mehr, so dass die Kosten für die beihilfekonforme Krankenversicherung im Alter sinken.

Die berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder eines Beamten haben ebenfalls einen Anspruch auf Beihilfe. Dies gilt auch schon für Beamte auf Widerruf. Im Bund und in vielen Bundesländern sind Kinder zu 80% beihilfefähig und der berücksichtigungsfähige Ehepartner zu 70%. Für den beihilfeberechtigten Beamten selbst bleibt der Beihilfebemessungssatz beim ersten Kind bei 50% und steigt mit dem zweiten Kind auf 70%. In Bremen und Hessen gibt es stark abweichende Regelungen. Die Leistung der Beihilfe und die Leistung der beihilfekonformen Krankenversicherung/Restkostenversicherung muss zusammen immer 100% ergeben. 

Die Kosten der beihilfekonformen Krankenversicherung für Beamte und somit auch Lehrerinnen und Lehrer richten sich nach dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand und dem gewünschten Versicherungsschutz.

In Baden-Württemberg übernimmt die Beihilfe zum Beispiel auch für die Erstausstattung von neugeborenen Kindern 250 Euro, in Nordrhein-Westfalen immerhin 170 Euro. In vielen Bundesländern werden keine Wahlleistungen wie ein Zweibettzimmer, Einbettzimmer oder die Behandlung durch den Privatarzt übernommen. Beamte in Bayern können solche Leistungen in Anspruch nehmen oder buchen bei Ihrem beihilfekonformen Krankenversicherer einen Ergänzungstarif hinzu.

Die private beihilfekonforme Krankenversicherung muss immer dann anpasst werden, wenn zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes oder eine Scheidung der Beihilfesatz angepasst wird. Hierzu bedarf es einer Meldung an den Versicherer.

Die Leistungen der Beihilfe entsprechen mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen, sind in vielen Fällen aber auch deutlich besser. Die Leistungen der Beihilfe sind jedoch nicht mit denen der privaten Krankenversicherungen zu vergleichen. Es ist der Standard, dass die Beihilfe der Länder anteilmäßig weniger erstattet als die privaten beihilfekonformen Krankenversicherungen. Um diese Lücke zu schließen, bieten die meisten Versicherer einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif, abgestimmt auf das jeweilige Bundesland oder den Bund, an. So ist die Versorgung mit Sehhilfen, Heilpraktikerleistungen oder auch Zahnmedizin gesichert und weitere Zusatzversicherungen sind nicht nötig.

Zurzeit erfolgt die Abrechnung der Leistungen bei den Beihilfestellen (Ausnahme Hamburg und der Bund) analog. Der Beamte reicht das Abrechnungsformular seiner Beihilfestelle mit den Rechnungen der Ärzte, des Krankenhauses und die Rezepte ein. Das Geld wird dann innerhalb von vier Wochen auf das private Girokonto des Beamten ausgezahlt. Rechnungen, mit der Ausnahme der Rechnungen von Medikamenten aus Apotheken, müssen also nicht ausgelegt werden, denn die privat versicherten Beamten erhalten von nahezu allen großen Beamtenversicherern ihr Geld mit Hilfe einer App zum Teil innerhalb weniger Tage zurückerstattet. Selbst bei altmodischen Versicherern, die keine Versichertenkarte für den Aufenthalt im Krankenhaus vorhalten, erfolgt die Leistungsauszahlung schnell genug, um in der Regel nichts auslegen zu müssen.

Der Nachteil der Angestellten im Öffentlichen Dienst ist, dass sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe haben und sich gesetzlich krankenversichern müssen. Die Beiträge liegen im Jahr 2020 bei rund 19% des Bruttoeinkommens inkl. der Pflegepflichtversicherung. Bei Angestellten zahlt die Hälfte der Dienstherr, die andere Hälfte trägt der Angestellte selbst.

Die Frage, ob sich Beamte oder speziell auch Lehrer privat oder gesetzlich versichern sollten, wird oft gestellt. Bei eingehender Prüfung liegt die Antwort aber auf der Hand.

Diese Fakten sind bei der o.g. Fragestellung für alle Beamten/Lehrer gegeben:

  • Es besteht für alle Beamten keine Versicherungspflicht in den gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
  • Die individuelle Beihilfe des Dienstherrn, die Beamte nur bei Abschluss einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung erhalten, ist für die Versicherten in den meisten Fällen die günstigere Lösung und beinhaltet umfangreicheren Versicherungsschutz, so dass keine Zusatzversicherungen mehr notwendig werden. Dies gilt auch bei der neu eingeführten pauschalen Beihilfe für alle Beamten ab der Besoldungsgruppe A10.

Die Ausbildungstarife für Beamtenanwärter / Lehramtsanwärter sind bei vielen Versicherern sehr günstig, da sie keine Altersrückstellungen bilden und gleichzeitig den Gesundheitszustand für die Zeit als Beamter auf Probe bzw. Beamter auf Lebenszeit absichern.

Fast alle Beamtenanwärter, die nicht aus einer Beamtenfamilie stammen, sind auf der Suche nach einem günstigen und unverbindlichen Angebot zur beihilfekonformen Krankenversicherung/Restkostenversicherung.

Leider ist es am Markt kaum möglich, alle der rund 40 Anbieter für Beamte bis ins letzte Detail selbst zu prüfen und deren verschiedene Tarife komplett zu durchschauen. Aufgrund der verschiedenen Vertriebswege und Selbstverständnisse der Versicherer ist es aber auch kaum möglich, über die klassischen Vergleichsportale oder Versicherungsmakler einen echten und ehrlichen Vergleich für ein Angebot zu erhalten. Zwei der großen fünf Beamtenversicherer arbeiten weder mit Vergleichsportalen noch mit Versicherungsmaklern zusammen. Diese beiden Anbieter sind zwar in den Vergleichen zu sehen, werden aber weder von Vergleichsportalen noch von Versicherungsmaklern aktiv angesprochen, auch wenn eines der Angebote ggf. perfekt zum jeweiligen Bedürfnis passen würde.

In Versicherungsvergleichen von Fachzeitschriften werden oftmals nur die aktuellen Tarife und Preise miteinander verglichen. Auf die großen Risiken, wenn man sich als Beamter bei einem sehr kleinen Versicherer mit wenigen versicherten Beamten versichert, wird nicht hingewiesen. In einem Versicherungskollektiv einer Krankenversicherung sollten sich mindestens 50.000 versicherte Personen befinden, damit eine gewisse Sicherheit gegeben ist.

Wir empfehlen, sich Vorschläge der großen fünf Versicherer für Beamte einzuholen und dann nach seinen eigenen Bedürfnissen zu entscheiden.

Die Beihilfe wird durch die Beihilfestellen der Bundesländer oder des Bundes erbracht und funktioniert seit vielen Jahrzehnten sehr professionell. Wird eine medizinische Behandlung notwendig, reicht der Beamte die Rechnung des Arztes, des Krankenhauses oder des Apothekers bei seiner Beihilfestelle ein. Diese erstattet dann entsprechend der jeweiligen Beihilfeverordnung auf das private Konto des Beamten. Der Beamte kann zeitgleich einen Antrag auf Erstattung bei seinem privaten Versicherer, ggf. sogar schon über eine App (Hamburg und Bund), stellen und sich die Restkosten ebenfalls erstatten lassen. Die Einreichung muss aber nicht erfolgen, da einige Krankenversicherungen Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit anbieten und es sich ggf. lohnt, Rechnungen zu sammeln, bis der zu erwartende Betrag der Rückerstattung überschritten ist. In den Ausbildungstarifen zahlen einige Versicherer 50% der gezahlten Beiträge zurück, wenn keine Leistungen erbracht wurden. Die DBV zahlt sogar eine Beitragsrückerstattung, wenn Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen abgerechnet wurden.

Die Leistungen der Beihilfestelle und der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung dürfen in keinem Bundesland und auch nicht im Bund 100 Prozent übersteigen.

Der jeweilige Dienstherr gewährt Beamten sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine finanzielle Unterstützung im Krankheitsfall (ebenso bei Vorsorge, Impfungen und Geburtsfällen), die sogenannte Beihilfe. Die ledigen Beamten bekommen grundsätzlich 50 Prozent Beihilfe, EhepartnerInnen 70 Prozent und Kinder 80 Prozent Beihilfe. Diese Regelung gilt nicht für Hessen und Bremen. Für Beamte ist daher eine private Restkostenkrankenversicherung (beihilfekonforme Krankenversicherung) zur Ergänzung auf 100 Prozent die richtige Wahl. Möglich ist für alle Beamte ebenfalls der Basistarif. Die wichtigsten Beamtenversicherer haben sich verpflichtet, Beamtenanwärter und Beamte auf Probe zu erleichterten Bedingungen aufzunehmen. Bestimmte Beamte, wie z. B. Polizeivollzugsbeamte und Feuerwehrbeamte, haben in den meisten Bundesländern während ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf die Heilfürsorge. Für Soldaten der Bundeswehr besteht mit der truppenärztlichen Versorgung ein besonderer Anspruch.

Darunter wird die vollständige Übernahme von Krankheitskosten (ebenso Vorsorge, Schutzimpfungen und Geburtsfälle) durch den Dienstherrn verstanden. Die Heilfürsorge des Dienstherrn ersetzt in diesem besonderen Fall die GKV oder PKV. Ehepartner oder Kinder können in der Heilfürsorge nicht untergebracht werden, sie haben jedoch einen Beihilfeanspruch wie die Angehörigen anderer Beamtengruppen. Mit der Pensionierung oder der Dienstunfähigkeit und dem daraus folgendem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erlischt der Anspruch auf Heilfürsorge. Mit dem Beginn der Pensionierung besteht dann ein Beihilfeanspruch, in den meisten Fällen von 70%, der für den verbleibenden prozentualen Anteil mit einem privaten Restkostentarif auf 100 Prozent aufgefüllt werden muss. Heilfürsorgeberechtigte Beamte sollten bereits mit Beginn ihres Heilfürsorgeanspruches eine Anwartschaftsversicherung auf die beihilfekonforme Krankenversicherung abschließen. In der Regel wird dies in Verbindung mit der Pflegepflichtversicherung gemacht. Bei der Wahl der Anwartschaft stehen rund 40 Versicherer in Deutschland zu Verfügung, wovon aber nur eine Hand voll in der Lage ist, die notwendige Sicherheit auch über Jahrzehnte zu bieten. Neutrale oder gar unabhängig Beratung ist am Markt leider kaum zu finden. Aus diesem Grund empfehlen wir, sich von den großen fünf Spezialversicherern für Beamte Angebote erstellen zu lassen und zu vergleichen. Selbst die großen Vergleichsportale haben nicht alle Versicherer im Zugriff. Die beiden größten Versicherer für den Öffentlichen Dienst arbeiten nicht mit Vergleichsportalen oder Maklern zusammen.

Die Beihilfe ist der finanzielle Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankheitskosten seiner Beamten. Der Dienstherr übernimmt einen prozentualen Anteil der tatsächlichen Krankheitskosten im Rahmen der Beihilfe.

Der Beihilfeanspruch von Beamten ist abhängig vom Familienstand, dem jeweiligen Bundesland/des Bundes und dem aktuellen Status (z.B. Pensionär). Meistens bekommen ledige Beamte 50 Prozent Beihilfe, berücksichtigungsfähige Ehepartner 70 Prozent und Kinder 80 Prozent. Bei Beamten mit zwei oder mehr Kindern, erhöht sich der Beihilfesatz in der Regel auf 70 Prozent. Diese Regeln gelten nicht für Bremen und Niedersachsen.

Die Kinder von Beamten sind immer dann berücksichtigungsfähig, wenn für sie auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Familienmitglieder, z.B. Ehepartner, mit einem eigenen Anspruch auf Beihilfe oder einer bestehenden Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse sind nicht berücksichtigungsfähig. Zusätzlich ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehepartnern bei der Beihilfe an Einkommensgrenzen gebunden. Die Beihilfe wird entsprechend des Dienstherrn als Bundes- oder Landesbeihilfe gewährt, wenn die Einkünfte nicht höher als 17.000 Euro im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung waren. In vielen Bundesländern weichen diese Beträge ab, ebenso werden diese Werte auch regelmäßig angepasst. Wir haben die für Ihr Bundesland gültigen Freibeträge immer parat, sprechen Sie uns an.

 Um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, muss ein Beamter in Addition der Beihilfeleistungen und der Leistungen des privaten beihilfekonformen Krankenversicherers immer auf 100 Prozent kommen.

Beamte können sich freiwillig in einer der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) versichern, wenn sie zuvor bereits gesetzlich versichert waren. Die freiwillige Mitgliedschaft ist für Beamte aber sehr selten sinnvoll, weil sie den vollen Beitragssatz grundsätzlich selbst bezahlen müssten, ohne dass sich der Dienstherr mit einem Arbeitgeberzuschuss beteiligt. Nur die Bundesländer Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Thüringen beteiligen sich als Dienstherr mit der pauschalen Beihilfe an den Beiträgen zur GKV. Selbst in den genannten Bundesländern lohnt es sich nur für Beamte mit schweren Vorerkrankungen, niedrigen Besoldungsgruppen (<A10) oder Beamte, die nur in Teilzeit arbeiten wollen, die pauschale Beihilfe und damit die GKV zu bevorzugen. Gerade als Pensionär kann die pauschale Beihilfe sehr teuer werden, denn die Beiträge in der GKV berechnen sich aus allen Einnahmen, also neben der Pension auch aus den Kapitalerträgen oder Mieteinkünften des Beamten. Zudem bekommen Beamte mit individueller Beihilfe mindestens 60%, in den meisten Bundesländern aber sogar 70% Beihilfe als Pensionär, wodurch der Beitrag in der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung deutlich sinkt. Die Leistungen der pauschalen Beihilfe werden im Rentenalter nicht erhöht und bleiben bei 50%.

Auch gesetzlich versicherte Beamte haben einen Anspruch auf Beihilfe und können diesen in Anspruch nehmen. Die Leistungen der Beihilfe sind in den allermeisten Fällen auf dem genau gleichen Niveau wie die der GKV, so dass dieser Anspruch eher theoretischer Natur ist. Für nicht beihilfefähige Restkosten, wie z.B. bei Brillen, Material- und Laborkosten für Zahnersatz oder Heilpraktikerbehandlungen, können Beihilfeergänzungstarife abgeschlossen werden.

Beim Wechsel des Bundeslandes oder Änderungen des Beihilferechts ergibt sich in den beihilfekonformen Krankenversicherungen ein Anpassungsrecht. Das ist z. B. der Fall, wenn Kinder nicht mehr beihilfeberechtigt sind oder auch bei Trennung. Die Mitteilung zur Änderung der Lebenssituation und damit zur Anpassung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, wodurch der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren hat. Diese Regelung gilt nicht für den Basistarif der privaten Krankenversicherungen.

Das Recht, Versicherungstarife innerhalb des Versicherers zu wechseln, gilt auch für Beamte. Der Wechsel in den Standardtarif (nur für vor 2009 privat versicherte) oder in den Basistarif ist ebenfalls möglich, aber nur in sehr wenigen Fällen empfehlenswert. Der Versicherungsbeitrag ist begrenzt auf den Prozentsatz des Höchstsatzes der GKV, der mit einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung zur Beihilfe abzudecken ist.

Fazit: Für Beamte lohnt sich in fast allen Fällen eine beihilfekonforme Krankenversicherung für den prozentualen Kostenanteil, der ergänzend zur Beihilfe notwendig ist. Dies gilt auch für Beamte mit Kindern.

Für Beamtenanwärter und Beamtenanwärterinnen, also Beamte auf Widerruf, gibt es besonders günstige Ausbildungsbeiträge. Der Leistungsumfang unterscheidet sich nicht von den Normaltarifen für Beamte. Der günstige Beitrag wird von den Versicherern angeboten, da noch keine Altersrückstellungen gebildet werden müssen. Dies erfolgt erst mit der Verbeamtung auf Probe, also nach dem Referendariat oder einer anderen Ausbildung. Der Beitrag für diese Tarife liegt deutlich unter dem Beitrag für die GKV. Als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter müssen Sie sich vor Beginn der Ausbildung oder des Referendariats entscheiden, ob die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder die beihilfekonforme Krankenversicherung die passende Lösung ist.

Bei der Wahl des beihilfekonformen Krankenversicherers ist neben den Beiträgen als Anwärter auch bzw. gerade der danach geltende Beitrag und die Größe des Versichertenkollektivs relevant.

Sollte nach dem Ausbildungsende keine Übernahme ins Beamtenverhältnis erfolgen, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nur unter diesen Voraussetzungen möglich:

  •  Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
  • Eintritt in die Familienversicherung des Partners

Sollte beides nicht möglich sein, muss innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Beihilfeanspruches der Versicherungsschutz auf 100 Prozent aufgestockt werden, um keine Lücke im Versicherungsschutz zu haben. Eine Gesundheitsprüfung bei der erneuten Aufnahme einer verbeamteten Tätigkeit wird hierdurch ebenfalls vermieden.

Bei Eintritt in die GKV sollte in jedem Fall eine Anwartschaftsversicherung, die zwischen einem und rund zehn Euro im Monat kostet, abgeschlossen werden, damit keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist.

Die richtige private beihilfekonforme Krankenversicherung

In einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung bestehen neben der Möglichkeit, die Beihilfe des Dienstherrn zu erhalten, auch viele weitere Vorteile:

  • schnellere Terminvergabe bei allen Ärzten
  • freie Medikamentenvergabe ohne Budgetierung
  • vertraglich vereinbarte Leistungen beim Versicherer
  • Beitragsrückerstattung von der Krankenversicherung bei Leistungsfreiheit*

*Einige Versicherer zahlen die Beitragsrückerstattung auch bei Inanspruchnahme von   Leistungen für Vorsorge und Schutzimpfungen, andere zahlen in diesem Fall keine Beitragsrückerstattung.

Auch Referendarinnen und Referendare, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter haben einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Es stellt sich also nicht die Frage, ob es sinnvoll ist, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen und sich privat zu versichern, sondern welche Krankenversicherung und welcher Tarif am besten geeignet ist.

Jeder Mensch hat einen anderen Versicherungsbedarf, weshalb pauschale Angebote komplett falsch sind. Erst auf Grundlage einer guten und ausführlichen Beratung sowie Prüfung der Krankenakte kann ein passendes Angebot erstellt werden. Theoretisch gibt es rund 40 Versicherungsgesellschaften, die Beamte krankenversichern können, diese Anzahl reduziert sich nach kurzer Prüfung aber schnell auf rund fünf Gesellschaften, denn bei den übrigen Gesellschaften sind die Kollektive zu klein, um langfristige Sicherheit zu geben.

Die Beihilfe zur privaten beihilfekonformen Krankenversicherung

Eine private beihilfekonforme Krankenversicherung lohnt sich für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer sowie Anwärterinnen und Anwärter vor allem aufgrund der Beihilfe des Dienstherrn. Für eine 100%íge private Krankenversicherung muss ein Beamter nur einen 50%igen Beitrag zahlen.

Unterschiedliche Regelungen bei der Beihilfe der Bundesländer und des Bundes

Grundsätzlich haben eine verbeamtete Lehrerin oder ein verbeamteter Lehrer die freie Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung.

Der Dienstherr beteiligt sich mit mindestens 50% an den tatsächlich entstehenden Krankheitskosten, Kosten für Vorsorge, Schutzimpfungen und Geburten, die anderen 50% müssen privat versichert werden. Einige Bundesländer (Bremen, Hamburg, Berlin, Brandenburg und Thüringen) übernehmen auch 50% der Kosten einer gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch zahlt ein Beamter mit einer Besoldung ab A10 deutlich mehr als in der beihilfekonformen Krankenversicherung und es sind schlechtere medizinische Leistungen versichert. Die pauschale Beihilfe ist nur für wenige Beamte eine echte Alternative, hierzu zählen schwer erkrankten Beamte, Geringverdiener und Teilzeitkräfte.

Für die meisten Beamten liegt die Beihilfe bei genau 50%. Die Beihilfebemessungssätze bestimmen hier jeweils, mit wieviel Beihilfe sich der Dienstherr an den entstehenden Krankheitskosten beteiligt.

Je nach Bundesland und Familienstand gelten unterschiedliche Regelungen. Gerade Familien mit Kindern profitieren von den Beihilfeverordnungen der Bundesländer. Je nach Bundesland gibt es einen höheren Beihilfesatz für das jeweilige Kind (z.B. 80 %) oder alle versicherten Personen (z.B. 5% Zuschlag je weiterer beihilfeberechtigter Person). So bekommen Beamte mit zwei Kindern z.B. in Bremen 60% Beihilfe und in Niedersachsen sogar 70%.

Die Beiträge der beihilfekonformen Krankenversicherung orientieren sich nicht am Einkommen des Beamten, sondern am gewählten Versicherungsschutz, dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand bei Abschluss des Vertrages. Eine spätere Beitragsanpassung wegen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes oder des Alters ist nicht möglich. Es gilt in der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung der Grundsatz, dass der Beitrag langfristig günstiger ist, je eher man sich versichert.

Die Vor- und Nachteile der privaten Krankenversicherung

Für verbeamteter Lehrerinnen und Lehrer hat die private beihilfekonforme Krankenversicherung nur Vorteile, abgesehen von dem kleinen Verwaltungsaufwand, den man damit hat, die Rechnungen der Ärzte zu begleichen bzw. an die Beihilfe und dem Versicherer zu senden. Dieser Verwaltungsaufwand für Beamte verringert sich gerade deutlich, da alle großen Versicherer und bereits mehrere Beihilfestellen die Abrechnung bequem per App anbieten.

Bessere und vertraglich festgeschriebene Leistungen als in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur zwei relevante Vorteile für Lehrerinnen und Lehrer in der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung. Der Beitrag liegt bei nur rund der Hälfte und man bekommt deutlich schneller Termine bei den Ärzten, die sich ebenfalls über neue Privatpatienten freuen.

Hier nochmals die relevanten Vor- und Nachteile für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer im Vergleich:

Vorteile der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung:
  • bessere Leistungen als in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • deutlich günstigerer Beitrag dank der Beihilfe
  • keine Budgetierung, hierdurch freie Medikamentenvergabe durch die Ärzte
  • schnelle Terminvergabe bei den Ärzten
  • Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit
Nachteile der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung:
  • Gesundheitsprüfung vor Vertragsbeginn
  • Eingeschränkte Wechselmöglichkeit zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Garantierte Leistungen in der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung

In allen gesetzlichen Krankenkassen variieren die Leistungen nach den Änderungen durch den Gesetzgeber. Mehr als 90% der Leistungen sind festgeschrieben und nur wenige Zusatzleistungen können die einzelnen Krankenkassen selbst bestimmen. In den privaten beihilfekonformen Krankenversicherungen bleiben die bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen garantiert bis zum Vertragsende oder einer gewünschten Vertragsumstellung erhalten.

Leistungen sind bei Krankenversicherungen individuell wählbar. Die Entscheidung, welche Leistung inkludiert werden soll, ist gut zu überlegen, denn zum einen hat jede Zusatzleistung einen direkten Einfluss auf den Beitrag, zum anderen aber eben auch auf den Versicherungsschutz, der eventuell auch erst in 20 oder vielleicht sogar 50 Jahren wirklich wichtig wird. Gute Versicherungen bieten allerdings auch später noch über sogenannte Optionen die Möglichkeit an, den Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung zu erweitern.

Welche Leistungen sollten in jedem Fall enthalten sein?
  • Freie Medikamentenwahl
  • Offener Hilfsmittelkatalog
  • Höchstsätze Arzthonorare
  • Stationäre Psychotherapie
  • Zahnarztleistungen
Welche Leistungen können wichtig werden?
  • Ambulante Psychotherapie
  • Kurleistungen
  • Freie Krankenhauswahl
  • Privatarztbehandlung im Krankenhaus
  • Pflegeergänzungstarife
Welche Leistungen kann man noch vereinbaren?
  • Leistungen über die Gebührenordnung der Ärzte hinaus
  • Krankenhaustagegeld
  • Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen, Laserbehandlungen)
  • Beitragsentlastungen im Alter
  • Heilpraktikerbehandlung

Die Kosten einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung berechnen sich nach dem Alter, dem Gesundheitszustand und dem gewünschten Versicherungsschutz. Das nachfolgende Kostenbeispiel zeigt auf, dass Beamtinnen und Beamte neben deutlich besseren Leistungen in der beihilfekonformen Krankenversicherung auch deutlich geringere Kosten in diesem Model haben,da nur 50% oder weniger versichert werden müssen.

 

Zwischen den rund 40 möglichen Versicherern gibt es viele relevante Unterschiede:

In der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung gibt es keinen Beitragssatz, der nahezu identisch ist mit dem der gesetzlichen Krankenkassen. Es gibt einen großen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Versicherern, so dass jeder Versicherer interessiert ist die Beiträge möglichst günstig zu gestalten. Als Beamtin und als Beamter entscheidet man zudem selbst, welche Leistungen im Versicherungsschutz enthalten sein sollen. Hierdurch beeinflusst man den Beitrag entsprechend. Neben des gewünschten Versicherungsschutzes sind das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand für die Berechnung des Beitrages relevant. Die Gesundheitsfragen der verschiedenen Versicherungen unterscheiden sich, wodurch auch die Bewertung nach diesen Kriterien unterschiedlich ausfällt. Es kann also sein, dass ein Versicherer Beitragszuschläge verlangt oder sogar keinen Versicherungsschutz anbietet und ein anderer Versicherer den Versicherungsschutz zu Normalkonditionen anbietet. Aus diesem Grund empfehlen wir einen Vergleich zwischen den drei bis fünf großen Beamtenversicherern.

Grundsätzlich ist es wichtig, auch an die Zukunft zu denken, denn jeder Mensch wird älter und damit leider auch oft kranker. Versicherungsschutz, der heute noch unwichtig erscheint, kann in 20-50 Jahre ggf. sehr wichtig werden. Mit steigendem Alter wird es aber immer schwieriger, mehr Leistungen in die Krankenversicherung einzuschließen. Für gewünschte Mehrleistungen wird der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung, wie zu Beginn des Vertrags, vornehmen.

Liegen mehrere Vorschläge zum Vergleich vor, sind nicht nur der aktuelle Preis und die Leistungen entscheidend, sondern auch die Größe des Versicherungskollektivs. Wie viele Beamtinnen und Beamte in einem Tarif versichert sind ist sehr relevant für die zukünftige Beitragsentwicklung. Ein wichtiges Entscheidungskriterium ist die zu erwartende Entwicklung der Beiträge gerade auch im Alter. Je größer das Kollektiv ist, desto größer ist die Chance auf einen stabilen Beitrag. Wer heute im Test ganz oben steht, aber nur wenige Beamtinnen und Beamte versichert hat, setzt seine Kunden einem extremen Risiko aus. Aus diesem Grund halten wir auch die Kriterien vieler Tests für falsch, auch wenn wir immer zu den Testsiegern gehören.

Die private beihilfekonforme Krankenversicherung ist für Beamte in der Regel deutlich günstiger als die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Beamte haben fast ausnahmslos einen Anspruch auf Beihilfe des Dienstherrn an den tatsächlich entstehenden Krankheitskosten, Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und Geburten. Der Dienstherr übernimmt einen festgelegten Prozentwert der anfallenden Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen oder auch Medikamente.

In der Regel erhält ein lediger Bundesbeamter eine Beihilfe von 50 Prozent, d.h. der Dienstherr erstattet ihm die Hälfte seiner anfallenden Krankheitskosten. Auf Grund des Pflichtversicherungsgesetzes benötigt der Beamte daher eine private beihilfekonforme Krankenversicherung oder auch Restkostenversicherung genannt. Diese Krankenversicherung trägt die Hälfte seiner Gesundheitskosten, die nicht von der Beihilfe abgedeckt sind. Diese Darstellung ist sehr vereinfacht, beschreibt die Situation für Beamte aber sehr gut.

Beamte erhalten die staatliche Beihilfe

Die Höhe des Beihilfeanspruchs richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung oder den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen. Es gibt somit 17 verschiedene Beihilfeverordnungen, auf die die beihilfekonforme Krankenversicherung abgestimmt werden muss.

Bundesbeamte mit maximal einem Kind erhalten eine Beihilfe von 50 Prozent der Krankheitskosten durch den Dienstherrn. Hat der Beamte zwei oder mehr Kinder, steigt die Beihilfe auf 70 Prozent. Ehe- oder Lebenspartner von Beamten sind, wenn sie fest gelegte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, ebenso beihilfeberechtigt wie die Kinder des Beamten. Für nicht erwerbstätige Ehepartner erhalten Bundesbeamte eine Beihilfe von 70 Prozent, für Kinder 80 Prozent. Bundesbeamte im Ruhestand erhalten ebenfalls 70 Prozent Beihilfe, wodurch die Kosten für die beihilfekonforme Krankenversicherung für Pensionäre sinken.

Privat beihilfekonform versicherte Beamtinnen erhalten ein Mutterschaftsgeld

Für Frauen mit einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung kann beim Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro beantragt werden. Vom Dienstherrn erhalten sie zusätzlich ihr Nettogehalt abzüglich einer Summe von 13 Euro pro Kalendertag im Zeitraum der Mutterschaft.

Die Beihilfe der Landesbeamten ist in den Verordnungen der 16 Bundesländer geregelt. Es gibt eine bunte Vielfalt an Beihilfeansprüchen, bis hin zur pauschalen Beihilfe in einigen Bundesländern, die sich aber nur für schwer Kranke, Teilzeitbeamte und Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen lohnen kann. Zum Beispiel zahlt die Beihilfe in Baden-Württemberg für die Erstausstattung von neugeborenen Kindern pauschal 250 Euro, in Nordrhein-Westfalen aber nur 170 Euro. In vielen Bundesländern werden keine Wahlleistungen wie ein Einbettzimmer, ein Doppelzimmer, die freie Krankenhauswahl oder die Behandlung durch den Privatarzt übernommen. In Bayern können Beamte diese Leistungen in Anspruch nehmen, zahlen dafür aber 33 Euro am Tag im Krankenhaus selbst.

Die private beihilfekonforme Krankenversicherung muss regelmäßig angepasst werden.

Ändert sich der Beihilfesatz des Beamten, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes oder eine Scheidung, muss der private Krankenversicherungsschutz entsprechend angepasst werden, so dass die Gesamtleistung immer bei 100% liegt. Auch ein Bundeslandwechsel kann einen Bedarf an Anpassung auslösen. Um die Versorgungslücke der Beihilfe zu schließen, können Beamte bei ihrem Krankenversicherer einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif abschließen.

Die Vorteile der privaten beihilfekonformen Krankenversicherung

Beihilfeversicherungen bieten Beamten die Vorteile eines privaten Versicherungsschutzes und eines kompletten Privatpatientenstatus beim Arzt. Bei einem Krankenhausaufenthalt hat der Beamte den Status eines Privatpatienten, d.h. Beamte werden je nach gewähltem Tarif im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer untergebracht und auf Wunsch vom Privatarzt behandelt.

Viele beihilfekonforme Krankenversicherer zahlen alternativmedizinische Behandlungen bei einem Heilpraktiker oder Arzt für Naturheilkunde. Diese Leistungen müssen sich gesetzlich versicherte Beamte bei einer Zusatzversicherung einkaufen oder selbst zahlen.

Für Bundesbeamte und Landesbeamte ist daher eine private beihilfekonforme Krankenversicherung die beste Wahl und objektiv betrachtet alternativlos. Beamte zahlen deutlich weniger für ihren Versicherungsschutz in den beihilfekonformen Tarifen als etwa ein Selbstständiger, der 100% der Kosten mithilfe seiner privaten Krankenvollversicherung versichert.

Die Anwärtertarife für Beamte in Ausbildung zeichnen sich durch besonders günstige Beiträge aus, da hier keine Alterungsrückstellungen gebildet werden müssen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Beamtenausbildung (Beamter auf Widerruf) wird der Tarif des Beamtenanwärters ohne eine erneute Gesundheitsprüfung in eine normale beihilfekonforme Krankenversicherung umgewandelt und die notwendigen Altersrückstellungen werden gebildet. In dieser Phase spricht man von einem Beamten auf Probe. Mit der Verbeamtung auf Lebenszeit ergibt sich keine besondere Veränderung im Rahmen der Beihilfe, aber ab diesem Zeitpunkt steht dem Beamten die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit zu.

Gesetzliche Krankenversicherung für Beamte

Durch das SGB (Sozialgesetzbuch) sind Beamte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Dies bedeutet, Beamte haben die freie Wahl zwischen einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse. Entscheidet sich der Beamte gegen die private beihilfekonforme Krankenversicherung, so muss er sich gesetzlich krankenversichern. In den seltensten Fällen ist dieses objektiv betrachtet sinnvoll. Im Gegensatz zu normale Angestellten müssten Beamte den vollen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenkasse ohne einen Arbeitgeberanteil selbst zahlen. In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Berlin, Brandenburg und Thüringen gibt es die wieder eingeführte pauschale Beihilfe seit neuestem. Die pauschale Beihilfe lohnt sich aber nur für schwer erkrankte Beamte, Beamte in Teilzeit und Beamte in niedrigen Besoldungsgruppen (<A10).

Heilfürsorge für Beamte mit hoheitlichen Aufgaben/im Sicherheitsbereich

Beamte mit hoheitlichen Aufgaben oder gefährlichen Tätigkeiten sind bis zur Pensionierung oder der vorzeitigen Entlassung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht beihilfeberechtigt. Für diese Beamten zahlt der Staat die Heilfürsorge, also 100% der entstehenden Kosten für Krankheiten, Vorsorge, Schutzimpfungen oder Geburten. In diesen Bereich fallen Polizisten, Feuerwehrleute und Soldaten. Angehörige (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder) von Heilfürsorgebrechtigten haben einen Anspruch auf Beihilfe, wie auch Beamte, wenn sie pensioniert werden.

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